beitnehmer Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der vereinbarten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Im vorliegenden Fall wäre das befristete Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Vertragszeit am 31. Mai 2003 ordentlich zu Ende gegangen. Der Kläger hat somit Anspruch auf die Nettolöhne der Monate März, April und Mai inkl. Anteil des 13. Monatslohns sowie sämtliche weiteren Leistungen, die er erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte (Streiff/v.Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 337c OR und N 9 zu Art. 324a/b OR).