Y. G. empfand die Bemerkung zwar als nicht angenehm. Ein für eine schwere Pflichtverletzung nötiger Angriff auf die Persönlichkeit liegt jedoch nicht vor. Die Bemerkung des Klägers ist somit nach objektiven wie subjektiven Gesichtspunkten nicht als schwere Pflichtverletzung zu qualifizieren, womit sie keinen absoluten Kündigungsgrund darstellt. Hingegen ist sie als minder schwere Pflichtverletzung und somit als relativer Kündigungsgrund einzustufen, was jedoch nur nach ergangener Verwarnung und erneutem Zuwiderhandeln zur fristlosen Entlassung berechtigt hätte. Eine Verwarnung ist vorliegend nicht erfolgt. Im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung hat der Ar-