Bereits Worte können den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen. Nötig ist aber, dass es sich dabei um einen Angriff auf die Persönlichkeit der Zielperson handelt (vgl. SJZ 95 S. 123 und EGVSZ 2000 S. 132). Für den zu berücksichtigenden Vorfall schildern die Beteiligten übereinstimmend folgenden Sachverhalt: Am 1. März 2003 fand zwischen dem Kläger und den Mitarbeiterinnen M. B. und Y. G. anlässlich der Übergabe von der Tages- zur Nachtschicht ein Gespräch statt. M. B. fragte den Kläger, weshalb dem Heimbewohner H. ein kleineres Urinal angelegt worden sei.