Schwere Pflichtverletzungen berechtigen hingegen ohne jegliche Verwarnung zur fristlosen Kündigung (absolute Kündigungsgründe; vgl. BGE 127 III 153 E. 1c; Rehbinder, a.a.O., N 2 zu Art. 337 OR). Sexuelle Belästigungen wurden von der Rechtsprechung wiederholt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 337 OR angesehen (vgl. beispielsweise das Urteil des Zürcher Arbeitsgerichtes vom 30.09.1998, publiziert in: SJZ 95 S. 122 ff. oder das Urteil des Einzelrichters des Bezirks Schwyz vom 6.11.2000, EB 99/26, publiziert in: EGVSZ 2000 S. 131 ff.). Eine sexuelle Belästigung ist eine unerwünschte sexuelle Annäherung, welche das geschlechtliche Fühlen und Empfinden der Zielperson verletzt.