Kündigung soll die „ultima ratio“, gewissermassen das „Notventil“ sein. Je kürzer die noch nicht abgelaufene befristete Vertragsdauer ist, umso gewichtiger muss der angeführte Grund sein, um zur fristlosen Kündigung zu berechtigen (Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 337, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Weiter wird zwischen absoluten und relativen Kündigungsgründen unterschieden: Minder schwere Pflichtverletzungen genügen nur dann für eine fristlose Kündigung, wenn zuvor bereits eine Verwarnung ergangen war (relative Kündigungsgründe). Schwere Pflichtverletzungen berechtigen hingegen ohne jegliche Verwarnung zur fristlosen Kündigung (absolute Kündigungsgründe;