Für diese Begebenheit ist die fristlose Entlassung zweifellos rechtzeitig erfolgt. Es ist somit zu prüfen, ob dieser Vorfall einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR darstellt. Als wichtiger Grund gilt gemäss Art. 337 Abs. 2 OR jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Lehre und Rechtsprechung stellen hohe Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die fristlose 129 B. Gerichtsentscheide 3442