Die Zeugin Y. G. hörte und erkannte zwar die lauten Stimmen der Beteiligten, konnte aber nicht verstehen, was gesprochen wurde. Der Vorfall wurde der stellvertretenden Heimleiterin N. gleichentags gemeldet. Die Beklagte wusste demnach 9 Tage vor der Kündigung davon, weshalb auch dieses Ereignis nicht zur Begründung der fristlosen Kündigung dienen kann. Der vierte Vorfall, eine Bemerkung über die Penisgrösse in Anwesenheit zweier Mitarbeiterinnen, ereignete sich am 1. März 2003, also 2 Tage vor der fristlosen Kündigung. Für diese Begebenheit ist die fristlose Entlassung zweifellos rechtzeitig erfolgt.