Daher kann analog zum ersten Vorfall offengelassen werden, ob der Kläger tatsächlich an die Brust der Mitarbeiterin gegriffen hat und ob dies zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Als dritter Vorfall wird die Beschimpfung der Mitarbeiterin N. S. genannt, welche am 22. Februar 2003 passiert sein soll. Der Kläger habe sie während einer Aussprache wegen des Vorfalles vom 7. Februar 2003 als ein „intrigantes Weib“ bzw. als ein „hinterlistiges Weib“ bezeichnet. Der Kläger bestreitet auch diesen Vorfall. Die Zeugin Y. G. hörte und erkannte zwar die lauten Stimmen der Beteiligten, konnte aber nicht verstehen, was gesprochen wurde.