Die Beklagte behauptet, der Kläger habe anlässlich eines Phototermins an die linke Brust der Mitarbeiterin N. S. gegriffen. Der Kläger bestreitet diesen Vorfall. Die betroffene Mitarbeiterin hat dem zuständigen Heimleiter J. am 12. Februar 2003 Meldung gemacht, mithin 19 Tage vor der fristlosen Kündigung. Auch für diesen Vorfall ist das Recht zur fristlosen Kündigung wegen des verspäteten Handelns der Beklagten verwirkt. Daher kann analog zum ersten Vorfall offengelassen werden, ob der Kläger tatsächlich an die Brust der Mitarbeiterin gegriffen hat und ob dies zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte.