Kündigung für diesen Vorfall zu verneinen. Deshalb kann offengelassen werden, ob der Kläger bei diesem Gespräch noch weitere Bemerkungen mit sexuellem Bezug gemacht hat, insbesondere welches der beiden Wörter „Absprütze“ oder „Absprützle“ er verwendet hat. Ebenso kann offengelassen werden, ob die beiden Frauen bei dieser Bemerkung anwesend waren und ob dieser Vorfall bei rechtzeitigem Handeln zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Der zweite Vorfall, der „Griff an die Brust“, soll am 7. Februar 2003 geschehen sein. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe anlässlich eines Phototermins an die linke Brust der Mitarbeiterin N. S. gegriffen.