Der Zeuge S. Z. hat diesen Vorfall ein oder zwei Tage später der stellvertretenden Heimleiterin N. gemeldet. Das Wissen von N. ist aufgrund ihrer hierarchischen Stellung der Beklagten zuzurechnen. Weil die Kündigung erst 5 Wochen später ausgesprochen wurde, ist die Rechtzeitigkeit der fristlosen 128 B. Gerichtsentscheide 3442