Die fristlose Kündigung wurde am 3. März 2003 ausgesprochen. Demnach können Vorfälle, welche der Beklagten bereits vor dem 24. Februar 2003 und somit seit mehr als einer Woche bekannt waren, die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen, da die Kündigung nicht innert angemessener Frist seit Kenntnis der Vorfälle erklärt wurde. Der erste Vorfall, „Décolleté / Absprütz(l)e“, hat sich am 23. Januar 2003 ereignet. Unbestritten ist, dass der Kläger auf die Frage von S. J. und B. E., ob sie sich für das Mitarbeiterinnenessen umziehen gehen dürfen, geantwortet hat, „Ja, aber bitte mit Décolleté“. Dies störte die beiden Mitarbeiterinnen sehr. Der Zeuge S.