O., N 17 zu Art. 337 OR; vgl. auch Wachter, Der Untergang des Rechts zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, in: ArbR 1990, S. 43 f.). Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall die Geschäftsleitung, welche für Personalfragen dieser Art zuständig ist, die Geschäfte von Y. aus führt und auf die Berichterstattung der Heimleitung angewiesen ist. Die fristlose Kündigung wurde am 3. März 2003 ausgesprochen.