O., N 35 zu Art. 337 OR). Ein längeres Zuwarten zeigt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar ist (Decurtins, Die fristlose Entlassung, Muri b. Bern 1981, S. 37). In begründeten Fällen kann der kündigenden Partei eine verlängerte Frist von einer Woche zugestanden werden (Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 337 OR). Im vorliegenden Fall erscheint die verlängerte Frist von einer Woche als angemessen, da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt. Denn Willensbildungsprozesse bei juristischen Personen sind üblicherweise mit einem gewissen Aufwand verbunden (Streiff/v.Kaenel, a.a.O., N 17 zu Art.