Für die Abgeltung durch Freizeit braucht es wie vorstehend ausgeführt grundsätzlich das Einverständnis beider Vertragsparteien. Nach Auffassung des Gerichtes liegt dieses gegenseitige Einverständnis der Vertragspartner eindeutig vor: Aus den Arbeitsrapporten geht nämlich klar hervor, dass der Kläger und Widerbeklagte seine Arbeitszeit bzw. Freizeit relativ frei gestalten konnte und entsprechend die Beklagte und Widerklägerin nach Treu und Glauben auch davon ausgehen durfte, dass der Kläger und Widerbeklagte seine Überstunden mit Freizeit kompensiert. Und dies hat er dann auch getan: Der Kläger und Wi- 126 B. Gerichtsentscheide 3442