Allerdings geht aus den Aufstellungen des Klägers für das Jahr 1997 hervor, dass die für dieses Jahr geltend gemachten 81.5 Überstunden vor dem 11. November 1997 geleistet wurden und daher bereits verjährt sind. e) Wie vorstehend bereits angeführt, können Überstunden nach Art. 321c Abs. 2 OR durch Freizeit ausgeglichen werden. Der Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten und Widerklägerin und dem Kläger und Widerbeklagten enthält keine explizite Regelung, wie geleistete Überstundenarbeit konkret ausgeglichen werden soll. Für die Abgeltung durch Freizeit braucht es wie vorstehend ausgeführt grundsätzlich das Einverständnis beider Vertragsparteien.