Eine solche Einschränkung auf angeordnete Messebesuche an OLMA und BEA ist aber nach Auffassung des Gerichts aus dem massgeblichen Wortlaut der Zusatzvereinbarung vom Februar 1998 nicht ersichtlich. Das Gericht geht nach entsprechender wörtlicher und teleologischer Auslegung vielmehr davon aus, dass der Kläger gemäss Arbeitsvertrag bzw. Zusatzvereinbarung berechtigt war, sämtliche geleisteten Überstunden an Samstagen und Sonntagen aufzuschreiben.