dass Überstunden grundsätzlich im Salär inbegriffen sind und nur die an den Wochenenden geleisteten Überstunden aufgeschrieben werden dürfen. Die Beklagte bringt in diesen Zusammenhang vor, mit dem Zusatzpassus zu Art. 10 des Arbeitsvertrag seien nur Überstunden an Messen (OLMA, BEA) gemeint, deren Besuch vom Arbeitgeber angeordnet worden seien. Demgemäss resultiere ein Überstundensaldo von Total 191.5 Stunden. Eine solche Einschränkung auf angeordnete Messebesuche an OLMA und BEA ist aber nach Auffassung des Gerichts aus dem massgeblichen Wortlaut der Zusatzvereinbarung vom Februar 1998 nicht ersichtlich.