Gemäss einer Zusatzvereinbarung vom Februar 1998, worin vom Arbeitgeber handschriftlich Art. 10 des Arbeitsvertrages abgeändert wurde, kamen die Parteien überein, dass der Kläger Überzeit, welche an Samstagen und Sonntagen geleistet wurde, aufschreiben dürfe. Aus dieser Formulierung geht also hervor, 125 B. Gerichtsentscheide 3441