OR können Überstunden innert einer angemessenen Zeitspanne durch Freizeit ausgeglichen werden. Voraussetzung für einen solchen Ausgleich ist das Einverständnis des Arbeitnehmers oder eine entsprechende Regelung im Einzelarbeitsvertrag (vgl. A. Staehelin, a.a.o., N 18 zu Art. 321c OR). d) Nach Art. 10 des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien sind Überstunden für Aufgaben gemäss Art. 1 des Vertrages im Salär (Lohn und Provision) inbegriffen. Gemäss einer Zusatzvereinbarung vom Februar 1998, worin vom Arbeitgeber handschriftlich Art.