JAR 1981, S. 229). Liefert ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bzw. seiner Arbeitgeberin die Zeiterfassungskarten oder andere Aufstellungen der individuellen Arbeitszeit - aus welchen hervorgeht, wie viele Überstunden er jeweils geleistet hat - regelmässig ab und schweigt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin, darf davon ausgegangen werden, dass Überstunden als betriebsnotwendig genehmigt wurden. c) Nach Art. 321c Abs. 2 OR können Überstunden innert einer angemessenen Zeitspanne durch Freizeit ausgeglichen werden.