Rechtlich stellt sich weiter die Frage, ob es vertraglich zulässig ist, zu bestimmen, dass Überstunden im Salär inbegriffen sind und die allfällige Leistung von Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet werden muss. Überstundenentschädigungen für Kader sind formgültig ausgeschlossen, falls im Vertrag auf entsprechende „allgemeine Arbeitsbedingungen“ hingewiesen wird (vgl. SJZ 1994 Nr. 18) bzw. es kann schriftlich bestimmt werden, dass die Vergütung für allfällige Überstunden im vereinbarten Lohn enthalten ist (vgl. A. Stähelin, a.a.o., N 21 zu Art. 321c N. 21). Überstunden müssen im Übrigen auch nicht formell angeordnet werden (vgl. BGE 116 II 71, 4b; JAR 1981, S. 229).