Diese Beweislast - und die Folgen der Beweislosigkeit - trägt im Gegensatz zur Frage des Bezugs bzw. des Umfanges eines allfälligen Ferienguthabens nicht der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin, sondern der Arbeitnehmer (vgl. A. Stähelin, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1984, N 16 zu Art. 321c). b) Rechtlich stellt sich weiter die Frage, ob es vertraglich zulässig ist, zu bestimmen, dass Überstunden im Salär inbegriffen sind und die allfällige Leistung von Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet werden muss.