Aus diesen Zusammenstellungen der Ferienguthaben der Jahre 1998 bis März 2002 geht hervor, dass der Kläger im Zeitraum der Jahre von und mit 1998 bis und mit März 2002 Ferien im Umfang von 359 Stunden bezogen hat. Da der Kläger ab dem 11. November 1997 bis Ende desselben Jahres ausserdem 29 Stunden Ferien bezogen hatte, resultiert bei Addition der entsprechenden Beträge schliesslich ein Saldo an bereits bezogenen Ferien in Höhe von 388 Stunden für den massgebenden Zeitraum. 124 B. Gerichtsentscheide 3441