SJZ 99, 351). Kann jedoch in einem konkreten Fall aufgrund der von den Parteien vorgelegten Beweise nicht genau nachgewiesen werden, wieviel Frei- und Ferientage tatsächlich bezogen worden sind, hat das Bundesgericht zur Schätzung des Entschädigungsanspruches die - im konkreten Fall von der Vorinstanz vorgenommene - analoge Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR gutgeheissen (BGE 128 III 271 ff.). Die vom Arbeitgeber ins Recht gelegten Lohnabrechnungen weisen unter dem Titel „Feriensaldo in Tagen Vormonat“ die angeblichen Feriensaldi für die Jahre 1998 bis 2001 aus.