Zürich 1992, N 4 zu Art. 329c; JAR 2001, S. 165; BBI 1982 II 237 und TAPP TI JAR 1999, 209). Nach Art. 128 Ziff. 3 OR verjähren Forderungen nach 5 Jahren. Von der klägerischen Partei wird nicht bestritten, dass der Geltendmachung von Ansprüchen vor dem 11. November 1997 die Einrede der Verjährung entgegensteht (an Schranken). Grundsätzlich trifft den Arbeitgeber die Beweislast dafür, ob und in welchem Umfang Frei- und Ferientage durch den Arbeitnehmer während der massgeblichen Zeit bezogen worden sind (vgl. BGE 128 III 274; SJZ 99, 351).