Aus den Erwägungen: 1. Zu bestimmen ist der eventuell noch bestehende Ferienanspruch des Klägers und Widerbeklagten. In diesem Zusammenhang ist vorgängig die Frage der Anspruchsverwirkung bzw. –verjährung zu prüfen. Der Rechtsvertreter der Beklagten bringt diesbezüglich vor, dass der Ferienanspruch des Klägers bereits verwirkt sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die herrschende Lehre und auch die neuere Rechtsprechung gehen einhellig davon aus, dass regelmässig keine Verwirkung des Ferienanspruches eintritt, solange das Recht auf Ferienbestimmung nicht ausgeübt wird. Dieser geht vielmehr erst durch Verjährung nach 5 Jahren unter (vgl. M.