Sachverhalt: Der Kläger arbeitete für die Beklagte ab 6. Mai 1996 bis zum 31. März 2002 als Kundenberater/Leiter der Verkaufsniederlassung Ostschweiz. Vereinbart war ein 80% Arbeitspensum auf der Basis von 34 Arbeitsstunden pro Woche. Mit Schreiben vom 26. September 2001 wurde das Arbeitsverhältnis von der Beklagten und Widerklägerin auf den 31. März 2002 gekündigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger unter anderem Ansprüche aus nicht bezogenem Ferienguthaben und Überstundenguthaben geltend.