Konkret heisst dies, dass die Beweisabnahme unterbleiben darf, wenn der Richter ohne Willkür in vorweggenommener Würdigung des Beweismittels annehmen konnte, dass seine bereits gebildete Überzeugung dadurch nicht geändert würde (vgl. RB 1990 Nr. 77, 1985 Nr. 54). Fakt und in diesem Zusammenhang entscheidend ist, dass auf dem Originalbeleg keine Manipulationen sichtbar sind. Der Auffassung des Rechtsvertreters der Klägerin, dass der „Buchungstext“ auch nachträglich hätte eingeführt werden können, sind nach Ansicht des Gerichts realitätsfremd und entsprechend nicht zu berücksichtigen. Würde man einer solche Argumentation folgen und selbst bei jeder unterzeichneten,