ein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme besteht jedoch nicht. Beweisanträgen muss dann nicht entsprochen werden, wenn der rechtlich relevante Sachverhalt als genügend geklärt erachtet werden darf oder wenn das Beweismittel für die Feststellung rechtserheblicher und streitiger Tatsachen als untauglich erscheint (BGE 106 Ia 162). Konkret heisst dies, dass die Beweisabnahme unterbleiben darf, wenn der Richter ohne Willkür in vorweggenommener Würdigung des Beweismittels annehmen konnte, dass seine bereits gebildete Überzeugung dadurch nicht geändert würde (vgl. RB 1990 Nr. 77, 1985 Nr. 54).