Nötigenfalls könne eine entsprechende Expertise Klarheit schaffen. Der Rechtsvertreter des Beklagten bringt demgegenüber vor, dass sämtliche Durchdrücke, Buchungsnummern etc. wohl durch die Trennung von Original und Kopie zu Buchungszwecken entstanden seien; ferner seien auf dem Original keine Durchdrücke vorhanden. Das Original, welches die Klägerin eigenhändig unterschrieben habe, sei massgebend. Gestützt auf Art. 29 BV (alt BV Art. 4) steht es den Verfahrensbeteiligten frei, Beweisanträge zu stellen. Diese sind von den Gerichten zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; ein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme besteht jedoch nicht.