Auch der Umstand, dass auf dem Original keine solchen Durchdrücke zu finden gewesen seien, entlasteten den Beklagten nicht, sondern seien erklärbar. So hätte der Beklagte beispielsweise den mittleren Teil der Quittung mit Bleistift und mit leichter Kraft auf das Original schreiben können, um dann später einen neuen Text mit Durchschlagspapier niederzuschreiben. Es sei somit offensichtlich, dass an der Quittung Manipulationen stattgefunden hätten. Nötigenfalls könne eine entsprechende Expertise Klarheit schaffen.