ausgestellten Quittung rechtsgültig um weitere sechs Jahre verlängert worden ist. Daraus folgt auch, dass die Kündigung vom 29. Dezember 2001 auf den 1. Mai 2003, dahingefallen ist. Der Rechtsvertreter der Klägerin bringt vor, dass auf dem Durchschlag der Quittung Durchdrücke zu finden seien und ein Text zum Vorschein komme, der die Dokumentation eines ganz anderen Rechtsgeschäftes vermuten lasse. Auch der Umstand, dass auf dem Original keine solchen Durchdrücke zu finden gewesen seien, entlasteten den Beklagten nicht, sondern seien erklärbar.