Der Text auf der Quittung „Pachtzins von jetzt 1. Mai 2002 bis 30. April 2004“ lässt daran keine Zweifel. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten, dass sich die Klägerin aufgrund des höheren Pachtzinsangebotes für eine Verlängerung der Pacht entschieden habe, erscheint dem Gericht absolut plausibel. Entsprechend ist festzustellen, dass der Pachtvertrag durch unterschriftliche Bestätigung der 121 B. Gerichtsentscheide 3440