Die Klägerin unterzeichnete am 29. März 2002 eine Quittung des Beklagten. Auf diesem Beleg wird ein erhaltener Betrag von Fr. 650.-- für den Pachtzins von 1. Mai 2002 bis 30. April 2004 unterschriftlich bestätigt. Die entsprechende Auslegung mittels Vertrauensprinzip macht deutlich, dass die Klägerin durch die Unterzeichnung dieser Quittung nach Treu und Glauben der Fortsetzung der Pacht zugestimmt und sich somit das Pachtverhältnis zwischen den Parteien fortgesetzt hat. Der Text auf der Quittung „Pachtzins von jetzt 1. Mai 2002 bis 30. April 2004“ lässt daran keine Zweifel.