Es ist also vom Fall auszugehen, in dem mindestens eine der Parteien die andere nicht tatsächlich richtig verstanden hat. Entsprechend kommt das Vertrauensprinzip zum Zug, wonach die Erklärung der anderen Partei so auszulegen ist, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 116 II 696; 127 III 445). Entsprechend wird durch die Auslegung der objektive Sinn des Erklärungsverhaltens ermittelt. Führt die Auslegung zur Annahme einer Willenserklärung, die mit der Gegenerklärung übereinstimmt, ist der Konsens im Umfang mit der Übereinstimmung erstellt. Die Klägerin unterzeichnete am 29. März 2002 eine Quittung des Beklagten.