In Anwendung der allgemeinen Vertragsregeln (OR Art. 11) erhält der Pachtvertrag entsprechend formlos Gültigkeit (vgl. zum Ganzen Kommentar zum Landwirtschaftlichen Pachtgesetz, S. 52 ff.). Damit ein Vertrag – ob mündlich oder schriftlich - überhaupt erst zustande kommt, braucht es hingegen die übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien. In casu bringt der Beklagte vor, dass eine Verlängerung der Pacht vereinbart wurde, die Klägerin bestreitet dies. Es ist also vom Fall auszugehen, in dem mindestens eine der Parteien die andere nicht tatsächlich richtig verstanden hat.