te. Die vereinbarte Fortsetzung der Pacht wird in Art. 8 LPG geregelt, wonach ein Pachtvertrag unverändert für jeweils weitere sechs Jahre gilt, wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsgemäss gekündigt worden ist. Das Gesetz schreibt dabei keine besondere Form für den Abschluss des landwirtschaftlichen Pachtvertrages vor. In Anwendung der allgemeinen Vertragsregeln (OR Art. 11) erhält der Pachtvertrag entsprechend formlos Gültigkeit (vgl. zum Ganzen Kommentar zum Landwirtschaftlichen Pachtgesetz, S. 52 ff.).