297 OR können die Parteien aus wichtigen Gründen, welche die Erfüllung des Vertrages unzumutbar machen, das Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. Die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigt ausgesprochenen Kündigung werden hingegen nicht bestimmt. Auch aus den obligationenrechtlichen Bestimmungen lässt sich demnach keine Antwort entnehmen, ob eine ungerechtfertigt ausgesprochene ausserordentliche Kündigung in eine ordentliche umgedeutet werden kann. Entsprechend muss zur Beantwortung dieser Frage die massgebliche Rechtsprechung herangezogen werden.