Die bezüglich der fristlosen Kündigung relevante Frage beschränkt sich lediglich darauf, ob die fristlos ausgesprochene Kündigung vom 22. April 2002 eine ordentliche Kündigung des Pachtvertrages auf den nächstmöglichen Zeitpunkt herbeizuführen vermochte. Nach Art. 276a OR gilt für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder über Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, soweit es besonderen Regelungen enthält. Art. 17 LPG regelt die vorzeitigen Kündigung des Pachtvertrages.