B. Gerichtsentscheide 3440 3440 Landwirtschaftliche Pacht. Konversion einer ungerechtfertigt aus- gesprochenen fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung verneint. Verlängerung der Pacht durch unterschriftliche Bestätigung einer Quittung über Pachtzinse. Fälschung der Quittung verneint. Aus den Erwägungen: Einzig die von der Klägerin am 29. Dezember 2001 ausgesproche- ne Kündigung auf den 1. Mai 2003 vermag den Anforderungen an die Kündbarkeit des Pachtvertrages zu genügen. Entsprechend kann daher festgestellt werden, dass der Pachtvertrag mit ordentlicher Kündigung vom 29. Dezember 2001 gültig auf den 1. Mai 2003 ge- kündigt worden ist. Die bezüglich der fristlosen Kündigung relevante Frage beschränkt sich lediglich darauf, ob die fristlos ausgesprochene Kündigung vom 22. April 2002 eine ordentliche Kündigung des Pachtvertrages auf den nächstmöglichen Zeitpunkt herbeizuführen vermochte. Nach Art. 276a OR gilt für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder über Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, soweit es besonderen Regelungen enthält. Art. 17 LPG regelt die vorzeitigen Kündigung des Pachtver- trages. Diese Bestimmung bzw. das LPG als solches gibt keine Aus- kunft über die Folgen einer ungerechtfertigt ausgesprochenen Kündi- gung bzw. die Möglichkeit der Konversion einer ungerechtfertigt aus- gesprochenen ausserordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kün- digung. Entsprechend gelangen die Bestimmungen des Obligationen- rechtes zur Anwendung. Nach Art. 297 OR können die Parteien aus wichtigen Gründen, welche die Erfüllung des Vertrages unzumutbar machen, das Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen be- liebigen Zeitpunkt kündigen. Die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigt ausgesprochenen Kündigung werden hingegen nicht bestimmt. Auch aus den obligationenrechtlichen Bestimmungen lässt sich demnach keine Antwort entnehmen, ob eine ungerechtfertigt ausgesprochene ausserordentliche Kündigung in eine ordentliche umgedeutet werden kann. Entsprechend muss zur Beantwortung dieser Frage die mass- gebliche Rechtsprechung herangezogen werden. Diese hält eindeutig fest, dass ausserordentliche Kündigungen, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, als unwirksam zu qualifizieren sind, keine Rechtswir- 120 B. Gerichtsentscheide 3440 kungen entfalten und wie nichtige Kündigungen zu behandeln sind (vgl. BGE 121 III 156, MRA 4/95, S. 201). Entsprechend ist festzustel- len, dass die fristlose Kündigung vom 22. April 2002 keine ordentliche Kündigung auf den nächstmöglichen Termin herbeizuführen vermoch- te. Die vereinbarte Fortsetzung der Pacht wird in Art. 8 LPG geregelt, wonach ein Pachtvertrag unverändert für jeweils weitere sechs Jahre gilt, wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ord- nungsgemäss gekündigt worden ist. Das Gesetz schreibt dabei keine besondere Form für den Abschluss des landwirtschaftlichen Pachtver- trages vor. In Anwendung der allgemeinen Vertragsregeln (OR Art. 11) erhält der Pachtvertrag entsprechend formlos Gültigkeit (vgl. zum Ganzen Kommentar zum Landwirtschaftlichen Pachtgesetz, S. 52 ff.). Damit ein Vertrag – ob mündlich oder schriftlich - überhaupt erst zu- stande kommt, braucht es hingegen die übereinstimmende Willenser- klärung beider Parteien. In casu bringt der Beklagte vor, dass eine Verlängerung der Pacht vereinbart wurde, die Klägerin bestreitet dies. Es ist also vom Fall auszugehen, in dem mindestens eine der Partei- en die andere nicht tatsächlich richtig verstanden hat. Entsprechend kommt das Vertrauensprinzip zum Zug, wonach die Erklärung der anderen Partei so auszulegen ist, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 116 II 696; 127 III 445). Entsprechend wird durch die Auslegung der objektive Sinn des Erklärungsverhaltens ermittelt. Führt die Auslegung zur Annahme einer Willenserklärung, die mit der Gegenerklärung übereinstimmt, ist der Konsens im Umfang mit der Übereinstimmung erstellt. Die Kläge- rin unterzeichnete am 29. März 2002 eine Quittung des Beklagten. Auf diesem Beleg wird ein erhaltener Betrag von Fr. 650.-- für den Pachtzins von 1. Mai 2002 bis 30. April 2004 unterschriftlich bestätigt. Die entsprechende Auslegung mittels Vertrauensprinzip macht deut- lich, dass die Klägerin durch die Unterzeichnung dieser Quittung nach Treu und Glauben der Fortsetzung der Pacht zugestimmt und sich somit das Pachtverhältnis zwischen den Parteien fortgesetzt hat. Der Text auf der Quittung „Pachtzins von jetzt 1. Mai 2002 bis 30. April 2004“ lässt daran keine Zweifel. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten, dass sich die Klägerin aufgrund des höheren Pacht- zinsangebotes für eine Verlängerung der Pacht entschieden habe, erscheint dem Gericht absolut plausibel. Entsprechend ist festzustel- len, dass der Pachtvertrag durch unterschriftliche Bestätigung der 121 B. Gerichtsentscheide 3440 ausgestellten Quittung rechtsgültig um weitere sechs Jahre verlängert worden ist. Daraus folgt auch, dass die Kündigung vom 29. Dezember 2001 auf den 1. Mai 2003, dahingefallen ist. Der Rechtsvertreter der Klägerin bringt vor, dass auf dem Durch- schlag der Quittung Durchdrücke zu finden seien und ein Text zum Vorschein komme, der die Dokumentation eines ganz anderen Rechtsgeschäftes vermuten lasse. Auch der Umstand, dass auf dem Original keine solchen Durchdrücke zu finden gewesen seien, entlas- teten den Beklagten nicht, sondern seien erklärbar. So hätte der Be- klagte beispielsweise den mittleren Teil der Quittung mit Bleistift und mit leichter Kraft auf das Original schreiben können, um dann später einen neuen Text mit Durchschlagspapier niederzuschreiben. Es sei somit offensichtlich, dass an der Quittung Manipulationen stattgefun- den hätten. Nötigenfalls könne eine entsprechende Expertise Klarheit schaffen. Der Rechtsvertreter des Beklagten bringt demgegenüber vor, dass sämtliche Durchdrücke, Buchungsnummern etc. wohl durch die Trennung von Original und Kopie zu Buchungszwecken entstan- den seien; ferner seien auf dem Original keine Durchdrücke vorhan- den. Das Original, welches die Klägerin eigenhändig unterschrieben habe, sei massgebend. Gestützt auf Art. 29 BV (alt BV Art. 4) steht es den Verfahrensbeteiligten frei, Beweisanträge zu stellen. Diese sind von den Gerichten zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; ein unein- geschränktes Recht auf Beweisabnahme besteht jedoch nicht. Be- weisanträgen muss dann nicht entsprochen werden, wenn der recht- lich relevante Sachverhalt als genügend geklärt erachtet werden darf oder wenn das Beweismittel für die Feststellung rechtserheblicher und streitiger Tatsachen als untauglich erscheint (BGE 106 Ia 162). Kon- kret heisst dies, dass die Beweisabnahme unterbleiben darf, wenn der Richter ohne Willkür in vorweggenommener Würdigung des Beweis- mittels annehmen konnte, dass seine bereits gebildete Überzeugung dadurch nicht geändert würde (vgl. RB 1990 Nr. 77, 1985 Nr. 54). Fakt und in diesem Zusammenhang entscheidend ist, dass auf dem Originalbeleg keine Manipulationen sichtbar sind. Der Auffassung des Rechtsvertreters der Klägerin, dass der „Buchungstext“ auch nach- träglich hätte eingeführt werden können, sind nach Ansicht des Ge- richts realitätsfremd und entsprechend nicht zu berücksichtigen. Wür- de man einer solche Argumentation folgen und selbst bei jeder unter- zeichneten, eindeutigen Quittung mit korrektem Buchungstext noch die Möglichkeit der Fälschung oder Täuschung in Betracht ziehen, 122 B. Gerichtsentscheide 3441 wäre der entsprechende Geschäftsverkehr mit Quittungen und Bele- gen beinahe unmöglich. Die beantragte Expertise vermag an dieser richterlichen Überzeugung nicht zu ändern. Insbesondere ist aber auch zu bemerken, dass ein Gutachten mit Sicherheit die Frage nicht zu beantworten vermag, ob der Buchungstext beim Originalbeleg nachträglich eingeführt worden ist. KGer, 1. Abt., 09.09.2004 3441 Arbeitsvertrag. Beurteilung von Ferien- und Überstundenguthaben hinsichtlich der Verwirkung bzw. Verjährung, der Beweislast für Bezug und Umfang sowie der Abgeltung durch Freizeit. Sachverhalt: Der Kläger arbeitete für die Beklagte ab 6. Mai 1996 bis zum 31. März 2002 als Kundenberater/Leiter der Verkaufsniederlassung Ost- schweiz. Vereinbart war ein 80% Arbeitspensum auf der Basis von 34 Arbeitsstunden pro Woche. Mit Schreiben vom 26. September 2001 wurde das Arbeitsverhältnis von der Beklagten und Widerklägerin auf den 31. März 2002 gekündigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses machte der Kläger unter anderem Ansprüche aus nicht bezo- genem Ferienguthaben und Überstundenguthaben geltend. Aus den Erwägungen: 1. Zu bestimmen ist der eventuell noch bestehende Ferienan- spruch des Klägers und Widerbeklagten. In diesem Zusammenhang ist vorgängig die Frage der Anspruchsverwirkung bzw. –verjährung zu prüfen. Der Rechtsvertreter der Beklagten bringt diesbezüglich vor, dass der Ferienanspruch des Klägers bereits verwirkt sei. Dieser Auf- fassung ist nicht zu folgen. Die herrschende Lehre und auch die neue- re Rechtsprechung gehen einhellig davon aus, dass regelmässig kei- ne Verwirkung des Ferienanspruches eintritt, solange das Recht auf Ferienbestimmung nicht ausgeübt wird. Dieser geht vielmehr erst durch Verjährung nach 5 Jahren unter (vgl. M. Rehbinder, Schweize- risches Arbeitsrecht, Bern 2002, N 245; U. Streiff, Arbeitsvertrag, 123