Bei entsprechender Ausführung wird der Beklagte keinerlei Nachteile zu erwarten haben, zumal es wohl richtig ist, dass sich allfällige Überschwemmungen vor allem auf dem Grundstück des Klägers auswirken würden, womit er ein ureigenes Interesse an einer ordentlichen baulichen Ausführung des Bachdurchlasses hat. Insgesamt ergibt eine Abwägung der Interessen des Klägers und des Beklagten, dass die Verlegung des Weges an die Grenze zum Grundstück Nr. 1662 für den Kläger grosse Vorteile gegenüber der heute bestehenden Situation bringt und dass die Stelle, an die der Weg verlegt werden soll, als Zugang zu seinem Grundstück für den