Weiter bemängelt der Beklagte, der Weg würde wegen der oberhalb gelegenen durchnässten Wiese verwässern bzw. vereisen. Dieser Gefahr hat der Kläger durch entsprechende bauliche Massnahmen zu begegnen. Gleiches gilt für den neuen Bachdurchlass. Es ist selbstverständlich, dass der Kläger diesen auf seine Kosten fachgerecht zu erstellen und dem Risiko von Überschwemmungen dabei Rechnung zu hat.