Verlegung an die Grenze nahezu eben verlaufen würde. Der Beklagte wendet dagegen ein, der Weg würde dann auf seinem Grundstück steiler verlaufen. Die Besichtigung des beklagtischen Grundstücks hat ergeben, dass es zwar richtig ist, dass der Weg steiler verlaufen würde, wenn er direkt in Richtung Haus angelegt würde. Allerdings heisst das nicht, dass dies einen Nachteil für den Beklagten darstellt. So kann der Weg mit Bogen angelegt werden, um die Steigung auszugleichen bzw. es können Stufen eingebaut und womöglich ein Geländer zum Festhalten montiert werden, was den Komfort und die Sicherheit gegenüber der heutigen Wegführung sogar bedeutend erhöhen würde.