Er muss den Beklagten nicht mehr sehen, wenn er den Weg durch Bauten oder Pflanzen zu seinem Grundstück hin abgrenzt und er wird einen grossen Teil des Eingangsbereichs vor seinem Haus für sich nutzen können, was bisher nicht der Fall war. Den Interessen des Beklagten an der Erhaltung der Dienstbarkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass der neue Weg an eine Stelle verlegt werden muss, die für ihn nicht weniger geeignet ist. Anlässlich des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass der bestehende Weg derzeit ein leichtes Gefälle aufweist, während der Weg bei einer 118 B. Gerichtsentscheide 3439