Das Interesse an einer Neu- bzw. Umgestaltung des Eingangsbereichs und der ungestörten Nutzung ist nachvollziehbar. Nachdem keine qualifizierten Anforderungen an den Nachweis eines Interesses verlangt sind, kann festgehalten werden, dass das Interesse des Klägers an der Verlegung des Weges an die Grundstückgrenze besteht und zu berücksichtigen ist. Der Kläger wird durch die Wegverlegung klar entlastet. Er muss den Beklagten nicht mehr sehen, wenn er den Weg durch Bauten oder Pflanzen zu seinem Grundstück hin abgrenzt und er wird einen grossen Teil des Eingangsbereichs vor seinem Haus für sich nutzen können, was bisher nicht der Fall war.