Der heutige Weg liegt nahe am Haus des Klägers. Seine Darstellung, dass der Weg sein Grundstück entzwei schneidet bzw. dass er einen grossen Teil seines Grundstücks, der direkt vor der Eingangstür liegt, gar nicht nutzen kann, entspricht den Tatsachen. Nebst der durch den Weg selbst beanspruchten Fläche ist ein über 10 m2 grosser Teil des Grundstücks durch den Weg regelrecht abgeschnitten. Das Interesse an einer Neu- bzw. Umgestaltung des Eingangsbereichs und der ungestörten Nutzung ist nachvollziehbar.