742 Abs. 1 ZGB also ein Interesse des belasteten Grundeigentümers an der Verlegung der Dienstbarkeit. Dieses Interesse kann irgendwie gestaltet sein; es braucht nicht ein notwendiges, nicht einmal ein nützliches zu sein. Auch luxuriöse, rein ästhetisch begründete Änderungswünsche des belasteten Eigentümers sind zu berücksichtigen (ZK-LIVER, N 30 f. zu Art. 742; BSK-PETITPIERRE, N 9 zu Art. 742). Anlässlich des Augenscheins konnte man sich davon überzeugen, dass die Platzverhältnisse bei den betreffenden Grundstücken sehr eng sind. Der heutige Weg liegt nahe am Haus des Klägers.