verlangen, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt. Voraussetzungen für eine Verlegung sind somit ein nachgewiesenes klägerisches Interesse, die Kostenübernahme durch den Kläger und eine gleich gute Eignung für den Berechtigten. Vorliegend ist der Kläger bereit, die Kosten der Wegverlegung zu tragen, bleibt also noch zu prüfen, ob ein genügendes Interesse des Klägers an der Verlegung des Weges nach objektiven Gesichtspunkten bejaht werden kann und ob die neue Wegführung für den Beklagten gleich gut geeignet ist. Wie vorstehend ausgeführt, verlangt Art. 742 Abs. 1 ZGB also ein Interesse des belasteten Grundeigentümers an der Verlegung der Dienstbarkeit.