Der Beklagte ist nicht einverstanden mit der Verlegung des Weges. Wie der Kläger richtig darlegt, richtet sich die Verlegung einer Grunddienstbarkeit nach Art. 742 Abs. 1 ZGB. Danach kann, wenn durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstücks in Anspruch genommen wird, der Eigentümer die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle 117 B. Gerichtsentscheide 3439